Die Deutschen sind Naturliebhaber und mögen naturnahe Wälder und Flussauen. Das hat die neue Naturbewusstseinsstudie des Bundesministeriums für Bauen und Umwelt ergeben. Bauministerin Hendricks: „Wilde Natur ist nicht nur für Tiere und Pflanzen unverzichtbar, sondern auch für uns Menschen. Dementsprechend wird auch die Lage der Eigentumswohnung ausgesucht. Das gibt uns Rückenwind für unsere Ziele, der Natur wieder mehr Flächen zurückzugeben.“ Laut Studie sind 93 Prozent der Auffassung, dass die Natur nur so genutzt werden darf, dass die Vielfalt und ihre Lebensräume auf Dauer gesichert sind, sowie die Eigenart und Schönheit der Landschaften erhalten bleibt. Zum Thema Wildnis lagen bisher keine bundesweit repräsentativen Informationen vor. Knapp zwei Drittel der Deutschen gefällt Natur umso besser, je wilder sie ist. Das gilt besonders für die Wälder. Es besteht ein ausgeprägter Wunsch, mit Wildnis in Kontakt zu kommen: Vier von fünf Personen wollen, dass die Wildnis in Deutschland für Menschen zugänglich ist. Dass ein solcher Kontakt nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen kann, damit Wildnis auch weiterhin erhalten bleibt, ist den meisten bewusst: Nur eine Minderheit von elf Prozent spricht sich für einen ungehinderten Zugang aus, 68 Prozent befürworten entsprechende Regelungen.
Die zunehmende Naturliebe der Deutschen erklärt auch die steigende Nachfrage nach Eigentumswohnungen in Stadtteilen, die Grünes zu bieten haben. Erwerber erfragen immer häufiger die Erholungsmöglichkeiten, Parks und Grünflächen in unmittelbarer Nähe der Kaufobjekte. Ihnen ist daran gelegen, entweder selber oder auch für ihre Mieter möglichst optimale Wohnverhältnisse zu erschaffen. Sind derartige grüne Oasen nicht unmittelbar vorhanden, werden für den Kauf der Eigentumswohnungen die Lagen bevorzugt, die eine optimale Anbindung zur Naherholung bieten.
Bei Wildwuchs im Garten kennen manche Nachbarn allerdings kein Pardon. Der Nachbarn kann verlangen, dass herüberragende Äste und Wurzeln vom „Störer“ beseitigt werden (§ 1004 BGB) oder gemäß § 910 BGB eine Frist setzen und danach die Äste selbst abschneiden und behalten.