Steuervorteile für Eigentumswohnungen in Sanierungsgebieten sowie für Dachausbauten und Umwidmungen
Der angespannte Immobilienmarkt in einigen Städten und Regionen macht erfinderisch und flexibel. Wenn es zu wenig Angebote gibt, macht man sich eben welche, mag mancher Immobilieninteressent denken. Deshalb fällt der Blick auch auf Sanierungsgebiete, Denkmalimmobilien oder das Potenzial im Bestand, nämlich den Dachausbau oder die Umwidmung. Das kann lohnend sein und wird überdies vom Staat mit Steuervorteilen belohnt. Allerdings zeigten sich in der Vergangenheit einige Finanzämter stur. Sie versagen die erhöhten Absetzungen häufig auch dann, wenn der Käufer die notwendige Bescheinigung der Gemeindebehörde vorlegen konnte.
Die Finanzämter nehmen nach einem Urteil des Bundesfinanzofes (BFH) das Recht für sich in Anspruch, zu prüfen, ob durch Baumaßahmen ein Neubau entstanden sei. Dabei legen sie den Begriff Neubau häufig nicht bautechnisch sondern steuerlich aus. Diese Praxis hat nun ein Ende. Mit seinem Urteil vom 20.10.2014 (Az. X R 15/13) hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Prüfung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau entstanden sei, allein der Gemeindebehörde zustehe. Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, galt dies übrigens schon seit der Entscheidung des BFH vom 24.6.2009.